Karl Kraus ca. Frankfurter Städtisches Schauspielhaus

Berlin, Wien
06.05.1929 – 28.03.1934

[125.] Das Frankfurter Städtische Schauspielhaus (FSH) erbat im Mai 1929 das Aufführungsrecht von "Die Unüberwindlichen". Der Vertrag darüber kam noch im selben Monat zustande, aber dann passierte trotz wiederholter Nachfragen und Vertröstungen über zwei Jahre nichts.

Im November/Dezember 1931 forderten Kraus und Samek schließlich die Zahlung der vertraglich festgelegten Konventionalstrafe von 2000 RM. Das FSH verweigerte die Zahlung und berief sich auf die politisch veränderte Lage, die es unmöglich mache, das Stück nun noch aufzuführen. Schließlich versuchte das FHS doch noch rasch seinen Verpflichtungen insofern nachzukommen, als es das Leipziger Schauspielhaus mit seiner Inszenierung der "Unüberwindlichen" einlud. Obwohl das Gastspiel am 10.02.1932 zustande kam, reichte Rechtsanwalt Willy Katz am 03.02.1932 für Kraus Klage vor dem Bühnen-Schieds-Gericht Berlin ein und forderte die Zahlung der Konventionalstrafe, vor allem weil das FSH es verabsäumt hatte, wie ausdrücklich vereinbart, Kraus vier Wochen vor der geplanten Premiere zu informieren.

Das Bühnenschiedsgericht erklärte sich nach einer Verhandlung am 02.03.1932 für unzuständig, da ein anwesender Rechtsanwalt (Wenzel Goldbaum), der mit dem Fall eigentlich nichts zu tun hatte, während der Verhandlung verlautbart hatte, dass Karl Kraus kein Mitglied des Verbandes der Bühnenschriftsteller sei. Samek reichte also am 19. Mai 1932 nochmals Klage vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen in Wien ein. Die Rechtssache zog sich bis in den März 1934.

Problematisch daran war, dass Kraus und Samek durch die rechtliche Verfolgung dieser Sache noch nach der nationalsozialistischen Machtergreifung gerichtliche Aufmerksamkeit auf jüdische oder anders exponierte Personen lenkten, die bereits begannen unterzutauchen. Abseits  der Angestellten des FSH war dies auch der Anwalt Wenzel Goldbaum, den sie ebenfalls klagten. Hatte der Justizpalastbrand Kraus noch bewogen aktiv laufende Prozesse abzubrechen, passierte das nun nicht. Am Ende erhielt Kraus 1000 RM und die entsprechenden Zinsen. Sein Mehrbegehren wurde abgewiesen, die Gerichtskosten gegenseitig aufgehoben. Kraus und Samek planten noch eine Berufung, von der sie aber dann doch absahen.